Bereits im zeitigen Frühjahr beginnen die heimischen Vogelarten mit der Brutplatzsuche und dem Nestbau. Für viele Arten spielen Bäume, Hecken und Sträucher als Nistplatz eine wichtige Rolle. Zum Schutz von Brutvögeln und ihren Gelegen ist es laut Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Entsprechend dürfen Gehölzschnitte sowohl in der freien Landschaft als auch im eigenen Garten nur noch bis zum 28. Februar durchgeführt werden. Für Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, gelten die zuvor genannten Verbotszeiträume ebenfalls.
Doch auch für Bäume in Gärten, die nicht unter den Verbotszeitraum fallen, sind einige Vorgaben zu berücksichtigen. So ist beispielsweise auf den Artenschutz zu achten. Nisten Vögel in einem Baum oder befinden sich im Stamm oder den Ästen Höhlen, die Fledermäusen als Quartier dienen, darf dieser nicht ohne artenschutzrechtliche Ausnahme von der Unteren Naturschutzbehörde gefällt oder zurückgeschnitten werden. Auch kann eine Baumfällung einen Eingriff im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen. Es sollte daher immer im Vorfeld Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen und geklärt werden, ob eine Genehmigung und gegebenenfalls Ausgleichsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind. Für die Beantragung von Gehölzentfernungen stellt der Landkreis Holzminden ein Antragsformular unter landkreis-holzminden.de/umwelt-und-abfall/naturschutz/ zur Verfügung.