Über das Klimapaket der Bundesregierung wird das Heizen mit fossilen Energien wie Gas und Öl mit einem CO2-Preis belegt, um beispielsweise Anreize für klimafreundliche Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu setzen. Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mietparteien und den Besitzerinnen bzw. Besitzern der Wohnungen aufgeteilt werden.
„Bei einer Etagenheizung darf man Vermietern eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben”, sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig bilanziert wurde.” Was bei der Kostenaufteilung zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im Folgenden zusammengestellt.
Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche Zeitspanne wird betrachtet?
Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermietern selbst bewohnt wird.
In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Mieter:innen nur dann ein Anrecht auf die CO2-Kostenaufteilung haben, wenn der Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder später begonnen hat.
Welche Angaben werden dazu benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen. In der Rechnung haben die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh) zu stehen. Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.
Wie werden die CO2-Kostenanteile berechnet?
Mieterinnen und Mieter mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen.
Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden. Bei der Berechnung sind die Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu teilen.
Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist. Den Vermieter-Anteil darf man den Vermietern in Rechnung stellen. Im Fall einer Zentralheizung haben Vermieter die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den Vermieteranteil zurückzugeben. Dies hat im Rahmen der üblichen Heizkosten-Abrechnungen stattzufinden.
Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit Erdgas auch kocht, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden. Gleiches gilt für den seltenen Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme. Liegt sogar beides vor, können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.
Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter müssen den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen.
Weitere Informationen und Links
Weitere Information zur Berechnung des CO2-Preises beim Heizen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen